Kleiner pflichtteil jura Der kleine Pflichtteil beträgt. 1 Daneben hat er einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet (kleiner Pflichtteil). Jura endlich mal wieder Spaß. 2 Das bedeutet, dass dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 des Rein-Nettonachlasses und neben Verwandten. 3 Großer Pflichtteil & kleiner Pflichtteil: Erfahren Sie, wie sich unterscheiden & wie Sie Ihre Ansprüche berechnen. ⇒ Jetzt mehr erfahren! 4 Daneben kann die F den kleinen Pflichtteil und damit 1/8 verlangen. Der Nachlasswert berechnet sich aus dem vorhandenen Aktivvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu denen auch der Anspruch der F auf den Zugewinnausgleich gehört. Der Pflichtteil beträgt daher 10 € [( € – 20 €) x 1/8]. 5 Der Pflichtteil – welche Bedeutung hat er? Die Testierfreiheit ist dem Erblasser verfassungsrechtlich durch Artikel 14 I GG garantiert. Der Erblasser kann dabei auch nächste Verwandte als Erben ausschließen. Die nächsten Angehörigen können dann aber in der Regel ihren Pflichtteil einfordern. 6 Dieser Pflichtteil nennt sich der kleine Pflichtteil denn er errechnet sich nicht aufgrund eines erhöhten, gesetzlichen Erbteils nach § I BGB. Diese Pflichtteilsberechnung verläuft nach der Grundregel des § I, II BGB. Hierbei muss noch das Vorhandensein von Abkömmlingen beim Pflichtteilsanspruch berücksichtigt werden. 7 Im Fall der Ausschlagung kann er neben dem konkret berechneten Ausgleich des Zugewinns nach den §§ ff. BGB den so genannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Der kleine Pflichtteil besteht in der Höhe der Hälfte des (nicht erhöhten) gesetzlichen Erbteils des Ehegatten. 8 Ist der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, hat er nur – wenn Kinder vorhanden sind – einen gesetzlichen Erbteil von 1⁄4, also einen kleinen Pflichtteil von 1/8 (sowie unter Umständen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich). 9 Pflichtteil: Anspruch, Berechnung und Geltendmachung. Unter dem Pflichtteil ist der Anspruch naher Angehöriger des Erblassers zu verstehen, auch bei völligem Ausschluss von der Teilhabe am Vermögen des Erblassers erbrechtlich beteiligt zu werden, § BGB. Der Gesetzgeber verfolgt damit den Gedanken, dass der Erblasser auch über den Tod. kleiner pflichtteil bgb 10